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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 27.05.2011
Aktenzeichen: IV D 4 - S 2230/11/10001

Schlagzeile:

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei einem Hofladen oder Handelsgeschäft

Schlagworte:

Gewerbebetrieb, Handelsgeschäft, Hofladen, Land- und Forstwirtschaft

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei einem Hofladen oder Handelsgeschäft. Geregelt wird die zeitliche Anwendung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2010.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung das Folgende:

„Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.“

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