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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.02.2011
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2411/07/10002

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, Betriebsausgaben, Doppelbesteuerung, Freistellungsbescheinigung, Haftung, Schätzung, Steuerabzug, Steuerabzugsverfahren, Steueranmeldung, Steuerbefreiung, Steuersatz, Werbungskosten

Wichtig für:

Beschränkt Steuerpflichtige

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat zu der Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 Stellung genommen.

Das BMF regelt die Auswirkungen des EuGH-Urteils C-290/04, Rs. Scorpio (Az: IV C 8 - S 2411/07/10002) und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 2010 (Az: I R 104/08).

Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen
- ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,
- der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und
- eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.

Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 5. Mai 2010, I R 104/08, aufgegriffen und konkretisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG unterliegen, Folgendes:

Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können – unter den weiteren Voraussetzungen dieses Schreibens – beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG berücksichtigt werden. Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist in diesem Fall der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auf diesen Betrag ist der Steuersatz anzuwenden, der sich aus der jeweils anzuwendenden Fassung des EStG in Bezug auf die Einnahmen des beschränkt Steuerpflichtigen ergibt.

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers beim Steuerabzug setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gilt dies, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung in einem dieser Staaten befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Reisepasses bzw. Handelsregisterauszug; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.

Zu den beim Steuerabzug abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die unmittelbar durch die Erzielung der inländischen Einnahmen veranlasst sind, z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist unabhängig davon, ob der beschränkt Steuerpflichtige diese selbst getragen hat oder sie vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind. Es können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nachträglich berichtigt werden (§ 164 Absatz 2 Satz 2 AO).

Der Vergütungsschuldner darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen inländischen Einnahmen stehen, in einer von der Finanzverwaltung nachprüfbaren Form (z. B. durch entsprechende Rechnungskopien, Überweisungen etc.) nachgewiesen hat. § 73d EStDV gilt entsprechend.

Die Schätzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt im Steuerabzugsverfahren nicht in Betracht (§ 162 AO).

Hat der Vergütungsschuldner beim Steuerabzug nachgewiesene Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, sind in der Steueranmeldung die dort geforderten Angaben unter Berücksichtigung des gesetzlichen Steuersatzes einzutragen. Für die berücksichtigten Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist für jeden Fall der Anmeldung eine Anlage beizufügen, in der diese aufgeführt sind.

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug lässt die Steuererstattung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 EStG in dem durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2003 (BStBl 2003 I S. 553) geregelten Verfahren unberührt.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gemäß § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Absatz 5 EStG i. V. m. § 73g EStDV anzuwenden, soweit sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossen sind. Das BMF-Schreiben vom 5. April 2007 ( BStBl 2007 I S. 449) wird aufgehoben.

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