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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.02.2011
Aktenzeichen: IV B 5 - S 1301-USA/10/10006

Schlagzeile:

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 – I R 75/09 – (Vergütungen auf partiarische Darlehen)

Schlagworte:

Anrechnungsverfahren, DBA USA, Doppelbesteuerung, Freistellung, Partiarische Darlehen

Wichtig für:

Kapitalanleger, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 19. Mai 2010 – I R 75/09 –zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989) entschieden, dass das Anrechnungsverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa DBA-USA 1989 nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 DBA-USA 1989 anzuwenden ist. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-USA 1989 durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden.

Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass die auf das partiarische Darlehen gezahlten Zinsen als aus den USA stammend anzusehen sind (Artikel 23 Absatz 3 Satz 2 DBA-USA 1989).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte, auf die das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (DBA-USA) anzuwenden ist, darauf hingewiesen, dass nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b (DBA-USA) die Freistellung von Einkünften entfällt, wenn die USA die Einkünfte zwar nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr innerstaatliches Recht jedoch an der Besteuerung gehindert sind, z. B. weil sie bestimmte Zinsen, die Personen zufließen, die in den USA nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht besteuern.

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