Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 11.03.2011 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - O 1000/07/10086-07 |
Schlagzeile: |
Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
Schlagworte: |
Formular, Merkblatt, Steuererklärung, Vordruck
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken bekannt gegeben.
Hintergrund: Soweit Steuererklärungen nicht nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausschließlich elektronisch übermittelt werden, sind sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO). Mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben.
Das Schreiben tritt mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1999, BStBl I S. 1049. Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2004 (BStBl I S. 475) zur Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen, wird aufgehoben.
Gliederung:
1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke
3. Verwendung von Internetformularen und komprimierten Vordrucken
4. Grundsätze für das maschinelle Ausfüllen von Vordrucken
5. Schlussbestimmungen
Anlage: Technisches Merkblatt für Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden