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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.03.2011
Aktenzeichen: IV A 5 - O 1000/07/10086-07

Schlagzeile:

Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

Schlagworte:

Formular, Merkblatt, Steuererklärung, Vordruck

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken bekannt gegeben.

Hintergrund: Soweit Steuererklärungen nicht nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausschließlich elektronisch übermittelt werden, sind sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO). Mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben.

Das Schreiben tritt mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1999, BStBl I S. 1049. Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2004 (BStBl I S. 475) zur Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen, wird aufgehoben.

Gliederung:
1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke
3. Verwendung von Internetformularen und komprimierten Vordrucken
4. Grundsätze für das maschinelle Ausfüllen von Vordrucken
5. Schlussbestimmungen
Anlage: Technisches Merkblatt für Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden

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