Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2010 |
Aktenzeichen: | 16 K 4953/08 Kg |
Schlagzeile: |
Konkurrenz zwischen deutschem Kindergeldrecht und europäischen Sozialvorschriften
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Beim Finanzgericht Düsseldorf sind in jüngerer Zeit eine Reihe von Entscheidungen zum Kindergeld ergangen, die den Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland tätige EU-Bürger zum Inhalt haben.
In der Entscheidung des 16. Senats des Finanzgerichts ging es um einen polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einer Beschäftigung nachging. Die Kinder sowie die Kindesmutter lebt in Polen.
Der Senat wies die Klage unter Hinweis auf das geltende EU-Recht ab. Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei in Polen sozialversicherungspflichtig und hätte dort auch einen Anspruch auf Kindergeld. Dies schließe einen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht aus.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 61/10 ist beim u.a. für Kindergeld zuständigen III. Senat des Bundesfinanzhofs die folgende Rechtsfrage abhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2011):
Hat ein polnischer Staatsangehöriger, der für einige Monate in Deutschland als Arbeitnehmer tätig aber nicht sozialversicherungspflichtig war, für seine in Polen lebenden Kinder Anspruch auf Kindergeld für diesen Zeitraum? Verhältnis der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu den Vorschriften der §§ 62ff EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 62 Abs 1; EWGV 1408/71
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.9.2010 (16 K 4953/08 Kg)