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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Referentenentwurf
Datum: 10.03.2011
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Schlagworte:

Beitreibungsrichtlinie, Bewertung, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM, Erbschaftssteuer, Familienleistungsausgleich, Forderung, Freiwilligendienst, gemeiner Wert, Jugendfreiwilligendienst, Kindergeld, Lohnsteuer, Referentenentwurf, Sachwertverfahren, Sanierungsklausel, Schenkungssteuer, Steuerrechtsänderungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Richtlinie des Europäischen Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Richtlinie 2010/24/EU) muss bis zum 30. Dezember 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU erfolgt mit dem EU-Beitreibungsgesetz. Daneben sind weitere steuerrechtliche Regelungen zeitnah umzusetzen.

Neben der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU beinhaltet der Gesetzentwurf des EU-Beitreibungsgesetzes folgende steuerrechtliche Regelungen:

– Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren, §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)

– Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst, zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, § 32 EStG, §§ 2, 20 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)

– Engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 50 EStG

– Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission, § 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

– Überarbeitung des II. Teils der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 des Bewertungsgesetzes (BewG)

– Einführung eines Antragsrechts eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers auf Behandlung des Vermögensanfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG)

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