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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.02.2011
Aktenzeichen: IV C 1 - S 1980-1/09/10006

Schlagzeile:

Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 - beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")

Schlagworte:

Abzugsverbot, Aktien, Aktiengewinn, Anleger-Aktiengewinn, Auslandsbeteiligung, Beteiligung, Dividende, Fonds, Fonds-Aktiengewinn, Investmentanteil, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Korrekturposten, Nachweis, Saldierung, Saldomethode, STEKO-Rechtsprechung, Teilwertabschreibung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat Stellung bezogen zur Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 - beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung").

Hintergrund: Nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 - C-377/07 und des BFH vom 22. April 2009 – I R 57/06 verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2010) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen grundsätzlich anzuwenden. Für Drittstaatenbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.

Nach dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentvermögen an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF daher geregelt, wie in allen noch offenen Fällen bei der Veräußerung, Rückgabe oder Bewertung von Investmentanteilen zu verfahren ist.

Gliederung:
1. Saldierung
2. Fonds-Aktiengewinn,
3. Veranlagungszeitraum 2001
4. Veranlagungszeiträume ab 2002
a) Korrekturposten I
b) Korrekturposten II
5. Nachweise, Verfahren
6. Abweichendes Wirtschaftsjahr

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