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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 04.02.2011
Aktenzeichen: IV D 3 - S 7279/10/10006

Schlagzeile:

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Jahressteuergesetz 2010

Schlagworte:

Gebäudereinigung, Jahressteuergesetz 2010, Reverse Charge, Steuerschuldnerschaft, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben erläutert die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG durch das Jahressteuergesetz 2010.

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität um Lieferungen von Wärme oder Kälte ergänzt. Außerdem wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle), das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie bestimmte Lieferungen von Gold erweitert. Darüber hinaus wurden mit Wirkung vom 14. Dezember 2010 (Tag nach der Verkündung des JStG 2010) Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und der Eisenbahn eines im Ausland ansässigen Unternehmers von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgenommen.

Bitte beachten: Bei Gebäudereinigungsleistungen, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2011 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

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