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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.12.2010
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2401/10/10005

Schlagzeile:

Versteuerung von Stückzinsen, die in den Jahren 2009 und 2010 besonders in Rechnung gestellt und vereinnahmt wurden

Schlagworte:

Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Steuerbescheinigung, Stückzinsen, Veräußerungserlös, Wertpapier

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist.

Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß § 32d Absatz 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Absatz 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen. Das Bundesfinanzministerium gibt in seinem Schreiben Hinweise zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen.

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