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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 23.12.2010
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2144/07/10004

Schlagzeile:

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen

Schlagworte:

Angehörige, Darlehen, Darlehen zwischen nahen Angehörigen, Fremdvergleich, Schenkung, Unterhalt, Verträge mit Angehörigen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium informiert über die Regeln, die bei der Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter gelten.

Hintergrund: Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann.

Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (z. B. Eltern und Kinder) gewährleisten. Eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

Gliederung
1. Allgemeine Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung
2. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
a) Allgemeines
b) Fremdvergleich bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen
c) Zivilrechtliche Unwirksamkeit
3. Schenkweise begründete Darlehensforderung

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