Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 21.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7340/0 :003 |
Schlagzeile: |
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Schlagworte: |
Datenfernübertragung, Elektronische Übermittlung, Jahreserklärung, Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, Steueranmeldung, Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Umsatzsteuererklärung, UStAE
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Durch das BMF-Schreiben wird die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) berücksichtigt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend angepasst.
Hintergrund: Auf Grund des durch Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a i. V. m. Nummer 12 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 8. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 geänderten § 18 Absatz 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Dies gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden (§ 27 Absatz 17 UStG i. d. F. von Artikel 4 Nummer 12 des JStG 2010).