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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 08.12.2010
Aktenzeichen: IV A 4 - S 1547/0 :001

Schlagzeile:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2011

Schlagworte:

Betriebsprüfung, Entnahme, Pauschbetrag, Sachentnahmen, Unentgeltliche Wertabgaben, Warenentnahme

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium gibt die für das Jahr 2011 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).


Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Für folgende Gewerbezweige werden die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben mitgeteilt:

Bäckerei
Fleischerei
Gast- und Speisewirtschaften
Getränke (Einzelhandel)
Café und Konditorei
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)

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