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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Entwurf
Datum: 09.11.2010
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Pflicht zur Erstellung elektronischer Bilanzen wird um ein Jahr verschoben

Schlagworte:

Anwendungszeitpunkt, Bilanz, E-Bilanz, Elektronische Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewinnermittlung, Taxonomie, Verordnung, Verschiebung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung soll um ein Jahr verschoben werden. So der Entwurf der „Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5 b des Einkommensteuergesetzes“, über den der Bundesrat am 17. Dezember 2010 entscheiden wird.

Hintergrund: Ab 2011 sollte für Unternehmen nach § 52 Absatz 15 a EStG die Pflicht bestehen, für die nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 5 b Absatz 1 EStG) zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Allerdings hat die Verbandsanhörung im Bundesministerium der Finanzen am 11. Oktober 2010 deutlich gemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind. Daher wird die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr um ein Jahr verschoben.

Betroffene Unternehmen und die Finanzverwaltung können die Zeit bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu optimieren. Hierfür soll im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen das Verfahren erprobt werden.

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