Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2010 |
Aktenzeichen: | 4 K 885/10 AO |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO) setzt keinen Zinsschaden voraus
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Einfuhrumsatzsteuer, Nachzahlungszinsen, Prozesszinsen, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Zinsanspruch, Zinsen, Zinsschaden
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der u.a. für Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfragen zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) – ebenso wie § 291 BGB – nicht voraussetzt, dass der Gläubiger tatsächlich einen Zinsschaden erlitten hat. Insbesondere komme es nach § 236 AO nicht darauf an, ob der Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung von (Einfuhr-)Umsatzsteuer tatsächlich wegen der sich an die Erstattung anschließenden Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung mit einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO rechnen müsse.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.