Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2010 |
Aktenzeichen: | X R 32-33/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 |
Schlagzeile: |
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente
Schlagworte: |
Barwert, Betriebsausgaben, Einfamilienhaus, Ertragsanteil, Leibrente, Sonderausgaben, Sparer-Freibetrag, Veräußerungsrente, Vermögensumschichtung, Vorweggenommene Erbfolge, Wiederkehrende Leistungen, Zinsanteil
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente; kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils; "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251)
1. Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88 und vom 25. November 1992 X R 91/89).
2. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89).
3. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.