Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2010 |
Aktenzeichen: | 1 K 337/07 E |
Schlagzeile: |
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auch bei einem Veräußerungspreis von einem Euro
Schlagworte: |
Geringfügigkeitsgrenze, Halbabzugsverbot, Halbeinkünfteverfahren, Körperschaftsteuer, Veräußerungsverlust
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist auch bei einem Veräußerungspreis von einem Euro zulässig.
Hintergrund: In dem Verfahren, das beim 1. Senat des Finanzgerichts anhängig war, stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein vom Kläger realisierter Veräußerungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 1, 2 EStG im Hinblick auf das Halbabzugsverbot i. S. v. § 3c Abs. 2 EStG steuerlich nur zur Hälfte zu berücksichtigen war.
Der Kläger hatte seine verlustreichen GmbH-Anteile für 1 € veräußert. Der Senat hat die an ihn herangetragene Rechtsfrage bejaht und die Klage abgewiesen. Nach § 3 Nr. 40c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sei die Hälfte des Veräußerungspreises i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien nur zur Hälfte abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung dürften Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Danach bleibe einerseits die Hälfte des vom Kläger erzielten Veräußerungspreises von 1 € steuerfrei (§ 3 Nr. 40c EStG); andererseits seien die bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes mindernd zu berücksichtigenden Anschaffungskosten auch nur zur Hälfte abziehbar (3c Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. EStG).
Aus den jüngeren BFH-Entscheidungen vom 25.06.2009 (Aktenzeichen: IX R 42/08), vom 14.07.2009 (Aktenzeichen: IX R 8/09) und vom 18.03.2010 (Aktenzeichen: IX B 227/09) ergebe sich nichts anderes. Danach sei zwar der Abzug von Erwerbsaufwand nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen hat. Hier habe der Steuerpflichtige aber Einnahmen aus der Beteiligung erzielt, nämlich den 1 Euro. Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG komme es allein darauf an, ob Einnahmen anfallen, nicht hingegen darauf, ob die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen – hier: die Anschaffungskosten – die Einnahmen unter- oder überschreiten. Die sehr geringe Höhe des Veräußerungspreises vermöge die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens nicht auszuschließen, da das Gesetz insoweit keine Geringfügigkeitsgrenze vorsehe. Es möge zwar im Ergebnis als unbefriedigend empfunden werden, dass eine Anteilsveräußerung zu einem Preis von 1.- € die Anwendung des Halbabzugsverbotes auslöse, während eine Veräußerung zu 0.- € einen unbeschränkten Verlustabzug ermögliche (vgl. von Beckerath in Kirchhof, EStG, § 3c Rn. 22). Dass Anteilsveräußerungen zu 1.- € einerseits und 0.- € andererseits insoweit unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, sei jedoch folgerichtig.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.