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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 06.07.2010
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2227/07/10003 :002

Schlagzeile:

Ausführliches BMF-Schreiben zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen

Schlagworte:

Abzugsverbot, Aufteilungsmaßstab, Aufteilungsverbot, Betriebsausgaben, Gemischte Aufwendungen, Lebensführung, Reisekosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat am 21. September 2009 (Aktenzeichen GrS 1/06) entschieden, dass § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen). Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf den Beschluss reagiert und Grundsätze zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung aufgestellt.

Gliederung:
1. Allgemeines
2. Nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung
3. Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen
a) Durch die Einkunftserzielung (mit)veranlasste Aufwendungen
b) Höhe der abziehbaren Aufwendungen
c) Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen
4. Anwendungsregelung

Gemischte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, so kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst.

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