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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 07.06.2010
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2285/07/0006 :001

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, eigene Einkünfte und Bezüge, Gleichgestellte Person, Haushaltsgemeinschaft, Nachweis, Opfergrenze, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium gibt auf 11 Seiten allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG.

Gliederung des BMF-Schreibens:
1. Begünstigter Personenkreis
2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen
3. Abzugsbeschränkung/Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
3.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
3.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen (keine Haushaltsgemeinschaft)
3.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer Haushaltsgemeinschaft
4. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
5. Nachweiserfordernisse
6. Anwendungsregelung

Interessant sind die folgenden Ausführungen zu den eigenen Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 entfällt der bislang in § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG, so dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung dienen, künftig bereits bei der Bemessung des Höchstbetrages berücksichtigt werden und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern dürfen.

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