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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.02.2010
Aktenzeichen: X R 10/08

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2008
Aktenzeichen: 10 K 103/07

Schlagzeile:

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Schlagworte:

Abfluss, Gleichheitssatz, Nettoprinzip, objektive Nettoprinzip, Sonderausgaben, Steuerberatungskosten, subjektive Nettoprinzip, Verfassungsmäßigkeit, Zahlungszeitpunkt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hintergrund: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

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