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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 19.01.2010 |
| Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2133-b/0 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bilanz, E-Bilanz, Elektronische Bilanz, Elektronische Übermittlung, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewinnermittlung, Härtefallregelung
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
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Kurzkommentar2: |
Bilanzierungspflichtige Betriebe müssen nach dem Ende 2008 verabschiedeten Steuerbürokratieabbaugesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, ihre Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übertragen. Das Bundesfinanzministerium ist durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ermächtigt worden, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Das BMF hat daher jetzt die Form und den Inhalt der elektronischen Übermittlung geregelt.
Gliederung:
I. Materiell-rechtliche Grundlagen
1. Gegenstand der elektronischen Übermittlung
2. Form und Inhalt der Datenübermittlung
II. Härtefallregelung
III. Folgen fehlender Datenübermittlung
IV. Zeitliche Anwendung

