Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 08.12.2009 |
Aktenzeichen: | IV B 9 - S 7117/08/10001 |
Schlagzeile: |
Neuregelung des Ortes der sonstigen Leistung nach 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010
Schlagworte: |
Ort der sonstigen Leistung, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat sein umfassendes Schreiben vom 04.09.2009 (Az: IV B 9 - S 7117/08/10001), das ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch das Jahressteuergesetz 2009 Stellung nimmt, vor seinem Inkrafttreten ergänzt bzw. neu gefasst. Geändert werden die Randziffern 14 und 21.
Neu sind folgende Aussagen:
Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. Hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht steuerbaren Umsätzen (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind. Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen.
Werden Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG), Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete - erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für den Fall, dass er für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, oder der Leistungsempfänger, für den Fall, dass er für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG ist, diesen Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.