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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 03.12.2009
Aktenzeichen: IV B 9 - S 7359/09/10001

Schlagzeile:

Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1. Januar 2010

Schlagworte:

Umsatzsteuer, Vergütungsverfahren, Vorsteuer, Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die Einzelheiten des Vorsteuer-Vergütungserfahrens ab 2010 ausführlich erläutert. Es umfaßt auch die Regelungen für im Ausland ansässige Unternehmer, die sich Vorsteuern vom deutschen Fiskus erstatten lassen.

Gliederung des BMF-Schreibens:
A. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
I. Allgemeines
1. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
2. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
3. Vergütungszeitraum
II. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
III. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
IV. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
B. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer
I. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind
II. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer
C. Anwendungszeitpunkt

Hintergrund: Mit der Erstattungs-Richtlinie, die Teil des vom EU-Rat verabschiedeten Mehrwertsteuer-Pakets ist und mit dem „Jahressteuergesetz 2009“ in nationales Recht umgesetzt wurde, wurde das Verfahren der Vorsteuer-Vergütung für in der EU ansässige Unternehmer vollkommen neu geregelt.

Seit 2010 sind Erstattungsanträge elektronisch in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist. Ein deutscher Unternehmer, der sich Vorsteuern aus Frankreich zurückholen will, muß seinen Antrag also nicht wie zuvor in Frankreich, sondern seit 2010 in Deutschland stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) leitet den Antrag an die französische Behörde weiter und bescheinigt unmittelbar, daß der deutsche Antragsteller ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist.

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