Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 01.12.2009 |
Aktenzeichen: | IV B 8 - S 7410/08/10002 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG)
Schlagworte: |
Durchschnittssatzbesteuerung, Land- und Forstwirtschaft
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Mit Urteil vom 16. April 2008 - XI R73/07 - hat der BFH entschieden: § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium regelt mit dem BMF-Schreiben die Anwendung des BFH-Urteils. Danach begründet das BFH-Urteil ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, sich entweder auf die bestehende gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG oder auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen. Jeder Wechsel der Besteuerungsform kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Rechtsfolgen der §§ 14c Abs. 1, 15a UStG nach sich ziehen. Das BMF erläutert dies anhand von Beispielen.
Gliederung:
1.) Berufung auf die bestehende gesetzliche Regelung
2. ) Berufung auf das BFH-Urteil vom 16. April 2008 - XI R 73/07 -