Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.07.2009 |
Aktenzeichen: | IV B 8 - S 7100/08/10003 |
Schlagzeile: |
Unternehmereigenschaft eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts
Schlagworte: |
Insolvenzverwalter, Leistungsaustausch, Rechtsanwalt, Ãœbergangsregelung, Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Rechtsanwälte
Kurzkommentar: |
Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem BMF-Schreiben Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts.
Nach der Verwaltungsanweisung gilt Folgendes: Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Die Rechtsanwaltskanzlei rechnet über diese Umsätze im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer ab (§ 14 Abs. 4 UStG). Es findet insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Rechtsanwalt statt.
Hinweis: Für vor dem 1. Januar 2010 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat.