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Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.05.2009 |
| Aktenzeichen: | 11 K 4217/08 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bausparguthaben, Finanzierung, Forderung, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Schädliche Verwendung, Verpfändung, Zinsen
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg wird – entgegen der BFH-Rechtsprechung – nicht das Gesamtdarlehen infiziert, wenn nur ein Teil davon für steuerschädliche Zwecke verwendet wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 30/09 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2009):
Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen wegen Verpfändung der Versicherungsansprüche zur Sicherung eines Darlehens, das der Finanzierung eines Bausparguthabens – und damit einer Forderung – gedient hat? Wird das Gesamtdarlehen infiziert, wenn nur ein Teil davon für steuerschädliche Zwecke verwendet wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 1 Nr 6; EStG § 10 Abs 2 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 12.5.2009 (11 K 4217/08)

