Quelle: |
Sächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2008 |
Aktenzeichen: | 5 K 288/08 (Kg) |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 25. Lebensjahr hinaus
Schlagworte: |
Behinderung, Kindergeld, Selbstunterhalt
Wichtig für: |
Behinderte, Familien
Kurzkommentar: |
Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus ist nur möglich, wenn nicht nur die Behinderung selbst vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sondern auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund der Behinderung.
Hintergrund: Ein volljähriges Kind ist ohne zeitliche Begrenzung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bei den Eltern zu berücksichtigen, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag wird dies unterstellt. Die Behinderung muß vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 24/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):
Setzt der Kindergeldanspruch für den über 25 Jahre alten, behinderten, eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehenden, betreuten Sohn voraus, dass nicht nur die Behinderung, sondern auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist? Mangelnde Sachaufklärung zum Einkommen des Kindes und damit zur Unmöglichkeit, sich selbst zu unterhalten?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.6.2008 (5 K 288/08 (Kg))