Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.2009 |
Aktenzeichen: | III R 8/06 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.01.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 2060/05 Kg |
Schlagzeile: |
Ansparabschreibung nach § 7g EStG ist kein kindergeldschädlicher Bezug
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Bezüge, Einkünfte, Kindergeld, Rücklage, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g EStG alter Fassung, die es bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht als Bezug anzusetzen.
Hintergrund: Für minderjährige Kinder erhalten Eltern in jedem Fall alle kindbedingten Steuervergünstigungen (Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag bei der Riester-Rente, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende etc.). Bei volljährigen Kindern haben Eltern insbesondere dann weiter Anspruch auf die Steuervorteile, wenn ihr Kind zur Schule geht, studiert oder eine Berufsausbildung absolviert. Zusätzliche Voraussetzung ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder (ggf. abzüglich sog. besonderer Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) einen Grenzbetrag (2009: 7.680 €, 2010: 8.004 €) nicht übersteigen.