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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 10.07.2009
Aktenzeichen: IV B 8 - S 7368/09/10001

Schlagzeile:

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung)

Schlagworte:

Bürgerentlastungsgesetz, Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, Ist-Besteuerung, Umsatzsteuer, vereinnahmte Entgelte

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Durch Artikel 8 des „Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ (Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung) ist die Umsatzgrenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) nach § 20 Abs. 2 UStG auf bundeseinheitlich 500.000 Euro angehoben. Die Neuregelung ist rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung der Gesetzesänderung.

Die Genehmigung der Ist-Versteuerung kann danach nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.

Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Ist-Versteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 Euro betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.

Hintergrund: Das Finanzamt kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung). Durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ ist § 20 UStG dahingehend geändert worden, dass vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung ist rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

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