Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 20.05.2009 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Steuernachzahlungen für Kurzarbeiter sind nur bei Verheirateten möglich
Schlagworte: |
Kurzarbeit, Progressionsvorbehalt, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium informiert über die steuerlichen Konsequenzen beim Bezug von Kurzarbeitergeld. Danach kommt es in Fällen eines nicht ganzjährigen Bezugs von Kurzarbeitergeld regelmäßig nicht zu Nachzahlungen. Und zwar auch nicht bei Ehepaaren. Für einige gibt es sogar Geld zurück. Bei verheirateten Arbeitnehmern kann es aber tatsächlich zu Nachzahlungen kommen, wenn ein Ehegatte ganzjährig Lohnersatzleistungen bezieht. Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt von dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen des Ehepaares ab.
Hintergrund: Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Leistung des Staates, wie das Arbeitslosen-, Eltern-, oder Krankengeld. Der Grund dafür, dass trotzdem Nachzahlungen in Frage kommen könnten, liegt im Steuersystem. Wenn verheiratete Arbeitnehmer zusammen veranlagt werden, wird das Kurzarbeitergeld zum Gehalt des Partners hinzugerechnet. Die höhere Bemessungsgrundlage führt dazu, dass im Nachhinein ein anderer, höherer Steuersatz greift. Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer. Der Fachbegriff für dieses Phänomen: Progressionsvorbehalt. Für das gesamte zu versteuernde Einkommen wird ein besonderer Steuersatz berechnet, das Kurzarbeitergeld als solches bleibt aber trotzdem steuerfrei.