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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.04.2009
Aktenzeichen: IV B 9 - S 7492/07/10008

Schlagzeile:

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)

Schlagworte:

Beschaffungsauftrag, Beschaffungsverfahren, IMPAC-VISA-Kreditkarte, NATO-Truppenstatut, NATO-Zabk, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervergünstigungen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat im Hinblick auf die Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) neue Vordrucke veröffentlicht zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte.

Hintergrund: Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 2.500 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04 -, BStBl 2004 I S. 1200). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte auf die Karteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Der Einsatz der IMPAC-VISA-Kreditkarte als Zahlungsmittel wird bei dienstlichen Beschaffungen bis zu einem Wert von 30.000 Euro hinsichtlich der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht beanstandet. Bei Leistungen mit einem Wert von mehr als 2.500 Euro ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag.

In diesem vereinfachten Beschaffungsverfahren und bei sonstigen Beschaffungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf verwenden die amerikanischen Streitkräfte bestimmte Formulare als Beschaffungsaufträge. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung dieser Vordrucke.

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