|
Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.11.2007 |
| Aktenzeichen: | 3 K 4346/06 |
|
Schlagzeile: |
Anforderungen an den Nachweis der behinderungsbedingten Heimunterbringung
|
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Heimunterbringung, Nachweis
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Die Aufwendungen für die Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung für geistig behinderte Menschen kann auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn kein amtsärztliches Attest vorliegt. Nach Auffassung der Finanzrichter machte im Streitfall die zwingend vorgesehene Einholung eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren die vorherige Einholung eines entbehrlich. Das von einem fachkundigen Arzt erstellte Gutachten hat danach die selbe Aussage- und Beweiskraft wie ein amtsärztliches Gutachten oder die Begutachtung durch einen Sozialhilfeträger.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 14/09 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2009):
Welche Anforderungen sind an den Nachweis der behinderungsbedingten Heimunterbringung zu stellen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33; EStG § 12; EStR R 33.3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 29.11.2007 (3 K 4346/06)

