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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.04.2009
Aktenzeichen: IV B 8 - S 7124/07/10002

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ab dem 1. Januar 2009

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Direktverbrauch, EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Fotovoltaikanlage, Photovoltaikanlage, Umsatzsteuerr, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Soweit selbst erzeugter Strom dezentral verbraucht wird und der Anlagenbetreiber hierfür eine Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG erhält, wird dieser Strom umsatzsteuerrechtlich an den Netzbetreiber geliefert und von diesem (zurück-)geliefert. Der Betrieb einer an das öffentliche Netz angeschlossenen Photovoltaikanlage erfolgt demnach auch insoweit unternehmerisch.

Das BMF-Schreiben äußert sich außerdem zur Frage der Bemessungsgrundlage dieser Lieferungen und zum Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers.

Hintergrund: Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 EEG gilt für nach dem 31. Dezember 2008 erstmals installierte Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 30 kW. Mit der Regelung soll ein Anreizsystem geschaffen werden, den eigenen Elektrizitätsverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zu entlasten. Der Netzbetreiber ist nach §§ 8, 16 und 18 ff. EEG wie bisher zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie Vergütung der gesamten vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Elektrizität verpflichtet. Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch), kann sie mit dem nach § 33 Abs. 2 EEG geltenden Betrag vergütet werden. Nach § 18 Abs. 3 EEG ist die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten.

Gliederung des BMF-Schreibens:
1. Leistungsbeziehungen, Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers Seite 2
2. Bemessungsgrundlage
3. Vorsteuerabzug

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