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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 07.04.2009
Aktenzeichen: IV B 8 - S 7100/07/10024

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

Schlagworte:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Hauswasseranschluss, Lieferung von Wasser, Umsatzsteuer, Wasseranschluss, Wasserversorgung, Wasserversorgungsunternehmen

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Der BFH hat mit Urteilen vom 8. Oktober 2008 (Az: V R 61/03 und V R 27/06) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.

Das Bundesfinanzministerium regelt in seinem BMF-Schreiben die Anwendung der BFH-Urteile. Dabei geht das BMF auf folgende Punkte ein:
1. Person des leistenden Unternehmers
2. Anwendbarkeit des § 13b UStG
3. Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers
4. Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge
5. Sonstige Leistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen)

Wichtig sind insbesondere folgende Aussagen:

Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sind auf das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen beschränkt. Das bedeutet, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen.

Eine Personenidentität auf der Empfängerseite ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich.

Für vor dem 1. Juli 2009 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegen stehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 (Az: IV B 7 - S 7220 - 46/04) beruft.

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