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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2009
Aktenzeichen: I R 52/08

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.04.2008
Aktenzeichen: 6 K 442/05

Schlagzeile:

Kein Abzugsausschluss gemäß § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 für Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen

Schlagworte:

Darlehen, eigenkapitalersetzende Darlehen, Gewinn, Holding, Holding-Kapitalgesellschaft, Holding-Kapitalgesellschaften, Industrie-Holding, kapitalersetzende Darlehen, Körperschaftsteuer, M & A-Geschäft, Minderung, Obergesellschaft, Schachtelbeteiligung, Schachtelstrafe, Teilwertabschreibung, Untergesellschaft

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen zu § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008 Abschreibungen auf sog. kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden. Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt, so dass sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer auswirken.

§ 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 Prozent der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass auch Wertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, als nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die Wertabschreibungen steuerlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde das Gesetz entsprechend verschärft; seither bleiben Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich unberücksichtigt.

Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert. Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.

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