Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 09.03.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2121/07/0010 |
Schlagzeile: |
Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand
Schlagworte: |
Aufwandsentschädigung, Ehrenamtsfreibetrag, Ehrenamtspauschale, Frist, Fristverlängerung, Gemeinnützigkeit, Satzungsänderung, Verein
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Vereine
Kurzkommentar: |
Gemeinnützige Vereine können Vorstandsmitgliedern 500 € im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei zahlen. Das macht der Ehrenamtsfreibetrag möglich, der durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” rückwirkend ab 2007 eingeführt wurde. Vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren alle, die in Vereinen ehrenamtlich tätig sind und eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Bei pauschalen Zahlungen an Vorstandsmitglieder, die auch den Zeitaufwand abdecken, droht dem Verein der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt. Ende 2008 hat das Bundesfinanzministerium daher in seinem Einführungsschreiben zur Steuerfreiheit nach Paragraf 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010) eine Übergangsregelung vorgesehen. Hinsichtlich pauschale Zahlungen in der Zeit vom 10.10.2007 bis zum 25.11 2008: sind danach für die Gemeinnützigkeit eines Vereins keine schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.03.eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Jetzt hat das BMF die Frist für die bis zum 30.06.2009 verlängert.