Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.03.2009
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010

Schlagzeile:

Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Schlagworte:

Aufwandsentschädigung, Ehrenamtsfreibetrag, Ehrenamtspauschale, Frist, Fristverlängerung, Gemeinnützigkeit, Satzungsänderung, Verein

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Vereine

Kurzkommentar:

Gemeinnützige Vereine können Vorstandsmitgliedern 500 € im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei zahlen. Das macht der Ehrenamtsfreibetrag möglich, der durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” rückwirkend ab 2007 eingeführt wurde. Vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren alle, die in Vereinen ehrenamtlich tätig sind und eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Bei pauschalen Zahlungen an Vorstandsmitglieder, die auch den Zeitaufwand abdecken, droht dem Verein der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt. Ende 2008 hat das Bundesfinanzministerium daher in seinem Einführungsschreiben zur Steuerfreiheit nach Paragraf 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010) eine Übergangsregelung vorgesehen. Hinsichtlich pauschale Zahlungen in der Zeit vom 10.10.2007 bis zum 25.11 2008: sind danach für die Gemeinnützigkeit eines Vereins keine schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.03.eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Jetzt hat das BMF die Frist für die bis zum 30.06.2009 verlängert.

zur Suche nach Steuer-Urteilen