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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.03.2009
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2221/07/0007

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Schlagworte:

Ergänzungsschule, Ersatzschule, Ferienkurs, Grundschule, Jahressteuergesetz 2009, Musikschule, Nachhilfe, private Grundschule, Schulgeld, Sonderausgaben, Sportverein, Sprachkurs, Studiengebühr, Übergangsregelung, Volkshochschule, Weiterbildung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wie folgt zu regeln:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr - auch für Schulgeldzahlungen an inländische Schulen - allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Raum) belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahr-gangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Daher sind im Inland nicht nur wie bisher Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche an andere Schulen (z.B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.

Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Dagegen sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z.B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem nicht einbezogen.

Das BMF nimmt auch Stellung zu folgenden Punkten:
– Entgelte an private Grundschulen
– Abzug von Studiengebühren ist somit ausgeschlossen.
– Höchstbetrag bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird
– Übergangsregelung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007

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