Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2008 |
Aktenzeichen: | XI R 62/07 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 784/06 |
Schlagzeile: |
Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung
Schlagworte: |
Lieferdatum, Lieferung, Lieferzeitpunkt, Pflichtangaben, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorauszahlung, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz UStG 2005) außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Der BFH hat die Angabe des Leistungszeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.