Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2008 |
Aktenzeichen: | 5 K 428/07 |
Schlagzeile: |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Verkauf von Speisen durch Imbisswagen trotz Einrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Imbisswagen, Umsatzsteuer, Verzehr an Ort und Stelle
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Verkauf von Speisen durch Imbisswagen unterliegt auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn zwar Einrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle vorhanden sind und tatsächlich genutzt werden, die erbrachten Dienstleistungen aber der gesamten Leistung nicht das Gepräge geben.
Hinweis: Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger seiner Kundschaft Stehtische zur Verfügung gestellt hätte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 35/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.12.2008):
Unterliegt der Verkauf von Speisen durch Imbisswagen auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn zwar Einrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle vorhanden sind und tatsächlich genutzt werden, die erbrachten Dienstleistungen aber der gesamten Leistung nicht das Gepräge geben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 12 Abs 2 Nr 1; UStG § 3 Abs 9; UStG § 3 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 21.8.2008 (5 K 428/07)