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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.12.2008
Aktenzeichen: IV B 8 - S 7203/07/10002

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

Schlagworte:

Abfall, Abfallentsorgung, Krw-/AbfG, Tauschähnlicher Umsatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle. Konkret geht es um die Frage, in welchen Fällen bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen ist. Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Beispiele.

Hintergrund: Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle i. d. Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z.B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt (Abschn. 153 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 UStR).

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