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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.12.2008
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007

Schlagzeile:

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009

Schlagworte:

BUKG, Bundesumzugskostengesetz, sonstige Umzugsauslagen, Umzug, Umzugsauslagen, Umzugskosten, Unterrichtskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008 die Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 sowie 1. Juli 2009.

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2008 1.473 € ab 1. Januar 2009 1.514 € ab 1. Juli 2009 1.584 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2008 1.171 € ab 1. Januar 2009 1.204 € ab 1. Juli 2009 1.256
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2008 585 € ab 1. Januar 2009 602 € ab 1. Juli 2009 628 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2008 um 258 €, zum 1. Januar 2009 um 265 € sowie zum 1. Juli 2009 um 277 €.

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