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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.2008
Aktenzeichen: I R 51/07

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2007
Aktenzeichen: 15 K 4884/06 KE,K,G

Schlagzeile:

Wettbewerb unter kommunalen und privaten Krematorien führt zur Steuerpflicht

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, Gewerbesteuer, Hoheitsbetrieb, Kommune, Krematorium, Leichenverbrennung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Kommunen

Kurzkommentar:

Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass kommunale Krematorien in Nordrhein-Westfalen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen.

Krematorien werden in zahlreichen Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben, die damit der Besteuerung unterliegen. Daneben gibt es weiterhin kommunale Krematorien. Während gewerbliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit steuerpflichtig sind, ist die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Grundsatz steuerfrei.

Obwohl die Leichenverbrennung in Nordrhein-Westfalen eine öffentliche Aufgabe ist und nur die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe auf einen privaten Krematoriumsbetreiber zu übertragen, hat der BFH eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit angenommen. Zum einen herrscht auch in Nordrhein-Westfalen zwischen privaten und öffentlichen Krematoriumsbetreibern Wettbewerb. Öffentliche und private Krematorien können ihre Preise frei gestalten und die Kunden sind nicht verpflichtet, ein bestimmtes Krematorium auszuwählen. Zum anderen bieten die Betreiber von Krematorien aus dem In- und Ausland ihre Dienste nicht nur für Leichenverbrennungen aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld, sondern überregional an. Deshalb kann eine Wettbewerbsbeeinträchtigung privater Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden.

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