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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 10.11.2008 |
| Aktenzeichen: | IV A 3 - S 0338/07/10010 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
anhängige Musterverfahren, Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Musterverfahren, Rechtsbehelf, Ruhenlassen, Vorläufige Steuerfestsetzung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Bundesfinanzministerium hat folgenden Punkt in die Vorläufigkeitsliste neu aufgenommen:
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
7. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.
Das BMF-Schreiben betrifft
- die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
- das Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und
- die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).

