Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.10.2008
Aktenzeichen: IV B 8 - S 7100/07/10050

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Schlagworte:

Lieferung, Sonstige Leistung, Speisen und Getränke, Umsatzsteuer, Verzehr, Verzehr an Ort und Stelle, Verzehrumsätze

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken.

Das BMF nennt in einer Checkliste Elemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind und daher zur Annahme einer sonstigen Leistung führen. In einer weiteren Checkliste werden Elemente aufgeführt, die notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind und daher im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Regelungen des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Sofern bisher ergangene Anweisungen - insbesondere in Abschnitt 25a UStR - dem entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze auf eine danach für ihn günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet.

Hintergrund: Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ggf. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden. Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Die Zubereitung der Speisen ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, weil sie die notwendige Vorstufe der Vermarktung zubereiteter Speisen darstellt. Ein für die Annahme einer Lieferung schädliches qualitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente ist dagegen stets anzunehmen, wenn sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks beschränkt. Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement führt insgesamt zur Annahme einer Dienstleistung.

zur Suche nach Steuer-Urteilen