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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 30.07.2008
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0223/07/10002

Schlagzeile:

Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt

Schlagworte:

Tatsächliche Verständigung, Untersuchungsgrundsatz, Vergleich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zusammengestellt, die bei einer tatsächlichen Verständigung über einen der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt zu beachten sind.

Hintergrund: Der Untersuchungsgrundsatz in § 88 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Die Finanzbehörde ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Unter Zugrundelegung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich. Jedoch ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Effektivität der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung möglich. Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet.

Gliederung:
1. Einleitung
2. Zulässigkeit
3. Voraussetzungen
4. Anwendungsbereich
5. Durchführung
6. Rechtsfolgen
7. Aufhebung/Änderung der tatsächlichen Verständigung
8. Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung

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