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Quelle:

Bundesrat
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 19.09.2008
Aktenzeichen: 558/08 (Beschluss)

Schlagzeile:

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes

Schlagworte:

3. Mittelstandsentlastungsgesetz, Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz, MEG III, Mittelstandsentlastungsgesetz, Steuerrechtsänderungen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.09.2008 eine Stellungnahme abgegeben zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz).

Der Bundesrat fordert weitere Entlastungen für den Mittelstand. Er geht damit über die im Entwurf der Bundesregierung zum dritten Mittelstandsentlastungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus. Die Bundesregierung sieht darin unter anderem die Anhebung des Steuerfreibetrags für Körperschaften auf 5.000 Euro vor. Der Bundesrat hält eine entsprechende Anhebung des Freibetrags auch bei der Berechnung der Gewerbesteuer für erforderlich. Ein erhöhter Freibetrag im Gewerbesteuergesetz trage gleichfalls zum Wegfall überflüssiger bürokratischer Vorgaben bei. Dagegen kritisiert der Bundesrat den Vorschlag der Bundesregierung, die Informationspflichten für Gewerbetreibende zu reduzieren. Die Informationspflichten dienten der Transparenz. In Missbrauchsfällen könnten unseriöse Unternehmen ohne weiteres identifiziert werden. Die Informationspflichten stärkten daher den Verbraucherschutz. Darüber hinaus verursachten sie keine Kosten, sondern trügen im Gegenteil zur Vermeidung zusätzlicher Kosten bei.

Hintergrund: Mit dem Entwurf der Bundesregierung eines Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) soll die Politik des Bürokratieabbaus und der Deregulierung fortgesetzt werden. MEG III umfasst insgesamt 23 Deregulierungsmaßnahmen, die vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht entlasten.

Vorgesehen ist u.a. eine Vereinfachung der Handwerkszählung durch den Rückgriff auf Verwaltungsdaten. Hiervon werden rund 460.000 Handwerksbetriebe entlastet. Gewerberechtliche Erleichterungen sind z. B. bei der Makler- und Bauträgerverordnung und der Pfandleihverordnung geplant. Ebenso entfällt der Erlaubnisvorbehalt zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens.

MEG III soll für die Wirtschaft Bürokratieentlastungen von rund 97 Mio. Euro und für die Verwaltung weitere 8,6 Mio. Euro bringen. Die drei Mittelstandsentlastungsgesetze umfassen ein Entlastungsvolumen von rund 850 Mio. Euro. Nach MEG (2006) und MEG II (2007) ist MEG III eine weitere Entbürokratisierungsmaßnahme im Rahmen des Programms "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung".

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Aufhebung der Bauabzugssteuer sowie der Künstlersozialversicherung zu fordern. Weiter regt er an, die Jahresumsatzgrenze, bis zu der bei Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben wird, von bisher 17.500 Euro auf 25.000 Euro anzuheben. Darüber hinaus spricht sich der Ausschuss für eine Beibehaltung der Verpflichtung für Gewerbetreibende aus, ihren Namen am Laden und im Schriftverkehr anzugeben (§§ 15a, 15b GewO).

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im MEG III vorgesehenen Änderungen verschiedener Statistikgesetze (Artikel 3 bis 5) mit § 16 BStatG vereinbar sind.

Der Finanzausschuss empfiehlt, den Freibetrag in § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG von 3.900 Euro auf 5.000 Euro anzuheben, um damit einen Gleichklang mit der in § 24 KStG (Artikel 6) vorgesehenen Freibetragsregelung herzustellen.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt, die in § 14 Abs. 2 und 3 MuSchG normierte Kostenregelung beizubehalten. Danach zahlen die Krankenkassen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes an ihre Mitglieder aus, wenn deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfristen aufgelöst wurde oder wenn der Arbeitgeber seinen Zuschuss wegen Insolvenz nicht zahlen kann. Die tatsächlichen Aufwendungen erhalten die Krankenkassen über das Bundesversicherungsamt erstattet.

Der Agrarausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

Einzelheiten sind der BR-Drucksache 558/1/08 zu entnehmen.

Hinweis:
- Drucksache 558/1/08 vom 08.09.2008: Empfehlungen der Ausschüsse
- Drucksache 558/08 vom 08.08.2008: Gesetzentwurf der Bundesregierung

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