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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.08.2008
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2290-a/07/10001

Schlagzeile:

Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)

Schlagworte:

Begünstigung, nicht entnommene Gewinne, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG. Das Schreiben ist ab Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Inhaltsübersicht
I. Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
1. Begünstigte Einkunftsarten
2. Begünstigter Gewinn bei beschränkter Steuerpflicht
3. Veräußerungsgewinne
4. Antragstellung
a) Antragstellung bei Einzelunternehmern
b) Antragstellung bei Mitunternehmern
c) Änderung des Antrags
II. Nicht entnommener Gewinn
1. Gewinnermittlungsart
2. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
3. Steuerfreie Gewinnanteile
4. Ausländische Betriebsstätten
5. Abweichendes Wirtschaftsjahr
6. Nicht entnommener Gewinn bei Personengesellschaften
7. Nicht entnommener Gewinn bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften
III. Begünstigungsbetrag/ Nachversteuerungspflichtiger Betrag
1. Begünstigungsbetrag
2. Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Veranlagungszeitraums
3. Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des Veranlagungszeitraums
IV. Nachversteuerung
1. Nachversteuerungsbetrag
2. Verwendungsreihenfolge
3. Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft-/ Schenkungsteuer
V. Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern
1. Entnahmereihenfolge bei Übertragung oder Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern (§ 34a Abs. 5 EStG)
2. Grenzüberschreitende Überführungen und Übertragungen von Wirtschaftsgütern
VI. Nachversteuerungsfälle nach § 34a Abs. 6 EStG
1. Betriebsaufgabe, -veräußerung
2. Umwandlungsfälle
3. Wechsel der Gewinnermittlungsart
4. Antrag auf Nachversteuerung
5. Stundung
VII. Fälle des § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG
VIII. Anwendungszeitpunkt

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