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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 22.12.2005 |
| Aktenzeichen: | III B 74/05 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.11.2004 |
| Aktenzeichen: | 2 K 2567/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Allergie, außergewöhnliche Belastung, Gesundheitsgefährdung, Hausstauballergie, Krankheit, Teppich
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Wird eine Mietwohnung aufgrund einer Hausstauballergie renoviert (Austausch des Teppichbodens gegen Laminat und Fliesen, Abhängen der Zimmerdecken mit Holzpaneele, Austausch von Türen), sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme durch ein vor der Renovierung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird.
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade oder für den Austausch formaldehydverseuchter Möbel.

