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Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.05.2008 |
| Aktenzeichen: | 1 K 43/08 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Alterseinkünftegesetz, Altersrente, Ertragsanteil, Gewinnerzielungsabsicht, Leibrente, Liebhaberei, Mehrfachbesteuerung, Rente, Rentenbesteuerung, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 23/08 (Abgabe, altes Aktenzeichen: VIII R 23/08) ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
1. Besteuerung einer durch freiwillige Versicherungspflicht und Nachentrichtung von Beiträgen begründeten Altersrente nach Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz: Liegt eine verfassungswidrige Mehrfachbesteuerung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % vor, weil die Rentenbeiträge ausschließlich aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden; ist diese Leibrente daher nur mit einem Ertragsanteil von 20 % zu versteuern?
2. Nichtanerkennung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Ist die Gestellung eines Pkw durch den ehemaligen Arbeitgeber als Honorar für eine Beratertätigkeit des Revisionsklägers für seinen ehemaligen Arbeitgeber anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb; GG Art 3 Abs 1; EStG § 18
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.5.2008 (1 K 43/08)

