Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2008 |
Aktenzeichen: | 8 K 2100/07 |
Schlagzeile: |
Bildung einer Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb ist auch ohne verbindliche Bestellung der wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Existenzgründer, Existenzgründung, Investitionsabsicht, Rücklage, verbindliche Bestellung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 16/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Ist für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG für einen neu gegründeten Betrieb die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen oder Investitionsgüter erforderlich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3; EStG § 7g Abs 7
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 22.2.2008 (8 K 2100/07)