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Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.03.2008 |
| Aktenzeichen: | 6 K 5337/05 K,G,F |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebsprüfung, Betriebsprüfungsbericht, Offenbare Unrichtigkeit, Pension, Rohgewinn, Tantieme, Umsatztantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 45/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zusage einer Umsatztantieme mit tantiemefreiem Sockelbetrag? Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantieme in Höhe der Hälfte einer 5prozentigen Rohgewinnmarge? Verdeckte Gewinnausschüttung bei Bemessung der Pension an Umsatztantieme? Offenbare Unrichtigkeit bei Auswertung eines (unklaren) Betriebsprüfungsberichtes?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 3 S 2; KStG § 27 Abs 3 S 2; GewStG § 7; AO § 129
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.3.2008 (6 K 5337/05 K,G,F)

